Darum geht’s
- Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten im oder am Haushalt, die ein Unternehmen oder eine selbstständige Kraft für Sie übernimmt – zum Beispiel Putzen, Fensterputzen, Gartenpflege oder Winterdienst.
- Sie erhalten 20 % der Kosten direkt als Steuerermäßigung, bis zu 4.000 € pro Jahr nach § 35a Abs. 2 EStG.
- Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Steuerlich begünstigt ist nur der Arbeitslohn einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten sind nicht absetzbar.
- Zu unterscheiden sind haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Minijobs im Privathaushalt.Dafür gelten unterschiedliche Höchstbeträge: bis zu 4.000 €, 1.200 € bzw. 510 € pro Jahr. Die Steuerermäßigungen lassen sich miteinander kombinieren
Viele Haushalte kennen den Steuerbonus nur als Steuerermäßigung für die Reinigungsfirma und übersehen, dass er genauso für die eigene Haushaltshilfe gilt. Der Unterschied liegt nicht in der Tätigkeit – geputzt wird in beiden Fällen –, sondern in Ihrer Rolle: Beauftragen Sie ein Unternehmen, sind Sie Kunde. Stellen Sie eine Person an, sind Sie Arbeitgeber. Beide Wege führen zu einer Steuerermäßigung, allerdings über unterschiedliche Absätze des Gesetzes und mit unterschiedlich hohen Höchstbeträgen .Der Steuerbonus gilt also sowohl für eine angestellte Haushaltshilfe als auch für beauftragte haushaltsnahe Dienstleistungen. Welche Regelung für Sie gilt, hängt davon ab, ob Sie Ihre Haushaltshilfe selbst beschäftigen oder eine Firma bzw. selbstständige Kraft beauftragen.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden und stattdessen von einer anderen Person übernommen werden. Entscheidend ist, dass die Arbeiten in Ihrem Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück erbracht werden und keine besondere handwerkliche Qualifikation erfordern.
Steuerlich unterscheidet § 35a EStG drei Fälle:
Absatz 1 – Haushaltshilfe im Minijob: Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe im Minijob und melden sie über das Haushaltsscheckverfahren an. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 510 € pro Jahr.
Absatz 2 – Sozialversicherungspflichtige Anstellung und beauftragte Dienstleister: Hierunter fallen sowohl Haushaltshilfen mit einem Monatsverdienst von mehr als 603 € als auch beauftragte Dienstleister, etwa Reinigungsfirmen oder selbstständige Kräfte mit Gewerbe. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 € pro Jahr.
Absatz 3 – Handwerkerleistungen: Darunter fallen Arbeiten, die handwerkliches Fachwissen erfordern. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 € pro Jahr.
Voraussetzung ist, dass sich Ihr Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. Leistungen, die außerhalb Ihres Haushalts erbracht werden, sind nicht begünstigt. Dazu zählen beispielsweise die Reinigung von Kleidung in einer Wäscherei oder die Reparatur eines Geräts in der Werkstatt des Anbieters.
Wie viel kann ich für meine angestellte Haushaltshilfe absetzen?
Sie können 20 % Ihrer gesamten Aufwendungen steuerlich geltend machen. Bei einem Minijob beträgt die Steuerermäßigung höchstens 510 € pro Jahr, bei einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung höchstens 4.000 € pro Jahr. Zu den Aufwendungen zählen nicht nur der Bruttolohn, sondern auch alle Arbeitgeberkosten, also Sozialabgaben, Pauschsteuer, Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein Rechenbeispiel für den Minijob: Ihre Haushaltshilfe arbeitet für 400 € im Monat. Hinzu kommen rund 14,6 % Arbeitgeberabgaben über das Haushaltsscheckverfahren, also etwa 58 €. Ihre Gesamtkosten betragen damit rund 458 € im Monat bzw. 5.496 € im Jahr. 20 % davon entsprechen rund 1.099 €. Da die Steuerermäßigung jedoch auf 510 € begrenzt ist, können Sie nur diesen Höchstbetrag geltend machen.
Daraus ergibt sich eine praktische Faustregel, die vielen Haushalten nicht bekannt ist: Der Höchstbetrag von 510 € ist bereits bei rund 2.550 € Jahreskosten ausgeschöpft – also ab etwa 212 € monatlichen Gesamtkosten. Wer darüber hinaus Ausgaben hat, erhält für den zusätzlichen Betrag keine weitere Steuerermäßigung. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung liegt diese Grenze deutlich höher: Erst ab 20.000 € Jahreskosten ist der Höchstbetrag von 4.000 € erreicht.
Zwei weitere Einschränkungen sollten Sie kennen: Die Höchstbeträge gelten pro Haushalt, nicht pro Person. Ein unverheiratetes Paar, das gemeinsam in einer Wohnung lebt, kann die Steuerermäßigung daher nur einmal in Anspruch nehmen. Außerdem wirkt sich die Steuerermäßigung nur aus, wenn tatsächlich Einkommensteuer anfällt. Besteht keine Steuerschuld, verfällt der Anspruch; ein Vor- oder Rücktrag in andere Steuerjahre ist nicht möglich.
Wie viel kann ich für beauftragte Dienstleister absetzen?
Auch hier können Sie 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr, steuerlich geltend machen. Begünstigt sind Kosten von bis zu 20.000 € jährlich.
Wichtig ist dabei eine häufig übersehene Einschränkung: Dieser Höchstbetrag gilt auch für eine sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe. Beschäftigen Sie also eine Haushaltshilfe oberhalb der Minijob-Grenze und beauftragen zusätzlich eine Reinigungsfirma oder einen anderen haushaltsnahen Dienstleister, teilen sich beide Aufwendungen denselben Höchstbetrag von 4.000 €.
Bei beauftragten Dienstleistern ist ausschließlich der Arbeitslohn steuerlich begünstigt – also die Kosten für die eigentliche Arbeitsleistung einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar. Achten Sie deshalb darauf, dass der Arbeitslohn in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Fehlt diese Aufteilung, erkennt das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht an.
Welche Leistungen zählen dazu?
Begünstigt sind alle regelmäßig anfallenden Tätigkeiten der laufenden Haushaltsführung – unabhängig davon, ob sie von Ihrer angestellten Haushaltshilfe oder einem beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung, Fensterputzen sowie Wäsche waschen und bügeln
- Kochen und Einkaufen für den Haushalt
- regelmäßige Gartenpflege, etwa Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten oder Laubentfernung
- Winterdienst und Streuen, auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück
- Kinderbetreuung im Haushalt, soweit sie nicht bereits als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht wird
- ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt
- Umzugsleistungen
Nicht begünstigt sind einmalige Arbeiten, die handwerkliches Fachwissen erfordern. Diese gelten steuerlich als Handwerkerleistungen.
Was ist der Unterschied zu Handwerkerleistungen?
Die Abgrenzung richtet sich nach der erforderlichen Qualifikation. Erfordert eine Tätigkeit handwerkliches Fachwissen, handelt es sich um eine Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG. Dafür gilt ein eigener Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr, was 20 % von 6.000 € Arbeitskosten entspricht.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele, die sich aus den Schreiben des Bundesfinanzministeriums und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben:
- Rasen mähen, Hecken schneiden oder Laub entfernen: haushaltsnahe Dienstleistung
- Garten neu anlegen, Wege pflastern, eine Stützmauer oder einen Gartenteich bauen: Handwerkerleistung
- Wohnung reinigen: haushaltsnahe Dienstleistung
- Wände streichen oder tapezieren: Handwerkerleistung
Bei Baumfällarbeiten ist die steuerliche Einordnung bis heute nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, sie als Handwerkerleistung einzuordnen, eine eindeutige höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang jedoch nicht. Da der Unterschied zwischen einem Höchstbetrag von 4.000 € und 1.200 € erheblich ist, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, die Abgrenzung im Detail zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen.
Die Steuerermäßigungen lassen sich miteinander kombinieren: Bis zu 510 € für eine Haushaltshilfe im Minijob, zusätzlich bis zu 4.000 € für eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe oder beauftragte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie weitere 1.200 € für Handwerkerleistungen. Insgesamt sind damit Steuerermäßigungen von bis zu 5.710 € pro Jahr möglich.
Was muss ich beim Finanzamt nachweisen?
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt davon ab, welchen Weg Sie gewählt haben.
Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe im Minijob, genügt die Bescheinigung, die Ihnen die Minijob-Zentrale einmal jährlich zusendet. Sie weist die gezahlten Beiträge aus und dient dem Finanzamt als Nachweis. Eine Rechnung benötigen Sie in diesem Fall nicht. Den Lohn sollten Sie dennoch per Überweisung zahlen, damit sich die Zahlungen im Zweifelsfall belegen lassen.
Bei beauftragten Dienstleistern und Handwerkern sind dagegen zwei Voraussetzungen zwingend: eine ordnungsgemäße Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Anbieters. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach bestätigt, dass ohne Überweisungsnachweis keine Steuerermäßigung gewährt wird – selbst dann nicht, wenn eine Rechnung vorliegt. Zahlen Sie deshalb niemals bar. Die Belege müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht beifügen, sollten sie aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können.
Auch als Mieterin oder Mieter können Sie von der Steuerermäßigung profitieren. Sind in Ihrer Nebenkostenabrechnung haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten, beispielsweise für die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege oder den Winterdienst, können Sie den auf Sie entfallenden Kostenanteil steuerlich geltend machen. Die Vermieterin oder der Vermieter weist diesen Anteil in der Nebenkostenabrechnung gesondert aus.
Beauftragen oder anstellen – was gilt bei mir?
Entscheidend ist nicht Ihre Absicht, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Kommt dieselbe Person regelmäßig zu Ihnen, arbeitet zu von Ihnen festgelegten Zeiten und nach Ihren Vorgaben, liegt in der Regel ein Arbeitsverhältnis und kein Dienstleistungsauftrag vor – selbst dann, wenn die Person Ihnen eine Rechnung stellt.
Genau diese Konstellation führt in der Praxis häufig dazu, dass der Steuerbonus nachträglich aberkannt wird. Das Finanzamt stuft die vermeintlich selbstständige Kraft als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein. Dann fehlen rückwirkend die erforderliche Anmeldung und die Sozialversicherungsbeiträge – und aus der Steuerermäßigung kann eine Nachforderung werden.
Einen vollständigen Überblick über den Steuerbonus finden Sie im Beitrag Steuerrabatt für Haushaltshilfen.
Was übernimmt quitt für mich?
quitt ist ein app-basierter Service, der die komplette Anstellungsadministration Ihrer Haushaltshilfe übernimmt. Sie geben lediglich die Eckdaten ein, quitt kümmert sich laufend um die Anmeldung, die Lohnabrechnung, die Abführung der Beiträge sowie die gesetzlich erforderlichen Meldungen – und nicht nur zu Beginn der Beschäftigung.
Auch beim Steuerbonus nimmt Ihnen quitt Arbeit ab: Sie müssen keine Unterlagen sammeln oder eigene Berechnungen anstellen. quitt erstellt jährlich eine Übersicht Ihrer gesamten Arbeitgeberkosten, mit der Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Außerdem überweist quitt den Nettolohn direkt auf das Konto Ihrer Haushaltshilfe. Damit ist die Voraussetzung der unbaren Zahlung automatisch erfüllt.
Sie bleiben selbstverständlich Arbeitgeber und entscheiden, wen Sie einstellen und zu welchen Konditionen. quitt übernimmt die gesamte administrative Abwicklung im Hintergrund.
Sie möchten wissen, welche Kosten auf Sie zukommen? Berechnen Sie Ihre Arbeitgeberkosten und den möglichen Steuerbonus mit unserem Lohnkostenrechner. Alles zu den Leistungen von quitt finden Sie außerdem auf unserer Preisübersicht.
Rechnen Sie Kosten und Steuerbonus durch
Ob Anstellen oder nicht: Der Lohnkostenrechner zeigt Ihnen Kosten und Steuerersparnis, und quitt übernimmt bei einer Anstellung Anmeldung, Lohn und Beiträge.




